BVerwG - Beschluß vom 19.10.1995
4 B 215.95
Normen:
BauGB § 30, § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 16, § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 219
BRS 57, 531
BauR 1996, 82
NVwZ 1996, 888
UPR 1996, 73
ZfBR 1996, 104
Vorinstanzen:
I. VG Stuttgart vom 31.1.1995 - Az.: VG 14 K 1506/94 - II. VGH Mannheim vom 27.6.1995 - Az.: VGH 8 S 998/95 -,

BVerwG - Beschluß vom 19.10.1995 (4 B 215.95) - DRsp Nr. 1996/19215

BVerwG, Beschluß vom 19.10.1995 - Aktenzeichen 4 B 215.95

DRsp Nr. 1996/19215

»Der baurechtliche Nachbarschutz muß im nicht überplanten Innenbereich nicht denselben Grundsätzen folgen wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung und über die überbaubaren Grundstücksflächen drittschützende sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab.«

Normenkette:

BauGB § 30, § 34 Abs. 1 ; BauNVO § 16, § 23 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, dem Nachbarn ein Abwehrrecht vorzuenthalten, wenn ein Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich zwar im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen überschreitet, der durch die Umgebungsbebauung gebildet wird, gleichwohl aber den Anforderungen gerecht wird, die sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergeben, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.