BVerwG - Beschluß vom 19.12.2000
4 B 78.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 99.2166

BVerwG - Beschluß vom 19.12.2000 (4 B 78.00) - DRsp Nr. 2003/2179

BVerwG, Beschluß vom 19.12.2000 - Aktenzeichen 4 B 78.00

DRsp Nr. 2003/2179

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe der Abweichung und der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. An letzterem fehlt es hier. Die Beschwerde arbeitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von einem Rechtssatz aus den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr trägt die Beschwerde sinngemäß nur vor, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewendet. Damit ist keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.