VG München, vom 18.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 23 K 95.1269
II. VGH München vom 05.08.1997 - Az.: VGH 27 B 96.309,
BVerwG - Beschluß vom 20.12.1997 (4 B 204.97) - DRsp Nr. 1998/2296
BVerwG, Beschluß vom 20.12.1997 - Aktenzeichen 4 B 204.97
DRsp Nr. 1998/2296
»Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier des Abstandsflächenrechts - ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht (im Anschluß an Beschluß vom 24. Mai 1988 BVerwG 4 B 93.88 Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80 NVwZ 1988, 824 BRS 48 Nr. 161).Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 823 Abs. 2BGB) geltend zu machen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (im Anschluß an Urteil vom 25. Februar 1969 - BVerwG 1 C 7.68 - DVBl 1969, 586).«
Normenkette:
BayBO (1994) § 89 S. 1;
Gründe:
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerden bleiben erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.