BVerwG - Beschluß vom 20.12.2002
4 BN 63.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 21.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 2405/01

BVerwG - Beschluß vom 20.12.2002 (4 BN 63.02) - DRsp Nr. 2003/1687

BVerwG, Beschluß vom 20.12.2002 - Aktenzeichen 4 BN 63.02

DRsp Nr. 2003/1687

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Die Frage, ob "der Ausschluss einer Nutzung gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO zulässig ist, wenn die ausgeschlossene Nutzung nach dem bei der Entwicklung des Bebauungsplans zugrunde zu legenden Flächennutzungsplan gerade Inhalt des Planungszwecks ist", ist so nicht entscheidungserheblich. Denn nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist der Bereich, zu dem das Grundstück des Antragstellers gehört, im Flächennutzungsplan als für Betriebe des Kraftfahrzeugwesens bestimmt dargestellt, während im Bebauungsplan lediglich öffentliche Tankstellen ausgeschlossen sind. Das Ziel des Flächennutzungsplans, im fraglichen Bereich eine sog. "Automeile" anzusiedeln, wird also schon aus tatsächlichen Gründen durch den Ausschluss öffentlicher Tankstellen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus besteht der Sinn des § 1 Abs. 5 BauNVO gerade darin, der Gemeinde den Ausschluss einzelner Nutzungsarten zu ermöglichen, die andernfalls in dem betreffenden Baugebiet zulässig wären. Sogar innerhalb des Gebietes eines Bebauungsplans kann die vorgesehene Hauptnutzungsart auf einzelnen Flächen ausgeschlossen werden, solange nur die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.