Der Kläger beansprucht die Rückgabe eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat seine klage abgewiesen, weil das Grundstück nach den Vorschriften des Baulandgesetzes gegen Entschädigung enteignet worden sei und Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht erkennbar seien. Daneben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Rückübertragungsanspruch auch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein dürfte, weil der Beigeladene an dem Vermögenswert redlich Eigentum erworben habe.
Das Vorbringen der Beschwerde ergibt zwar nicht, daß die Sache rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von §
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