BVerwG - Beschluß vom 21.11.1994
7 B 77.94
Normen:
VermG § 1 Abs. 1 lit. a, b, c, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 1995, 653
NJ 1995, 217
RAnB 1995, 190 (Ls)
VIZ 1995, 226
VIZ 1995, 407
ZIP 1995, 166
ZOV 1995, 145
ZfBR 1995, 279
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 26.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen A 297/92

BVerwG - Beschluß vom 21.11.1994 (7 B 77.94) - DRsp Nr. 1995/4550

BVerwG, Beschluß vom 21.11.1994 - Aktenzeichen 7 B 77.94

DRsp Nr. 1995/4550

»§ 1 Abs. 1 Buchst. c 2. Alt. VermG erfaßt nur die Fälle, in denen die Überführung des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum einen der in § 1 VermG geregelten Tatbestände verwirklicht hat.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 1 lit. a, b, c, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Kläger beansprucht die Rückgabe eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes. Das Verwaltungsgericht hat seine klage abgewiesen, weil das Grundstück nach den Vorschriften des Baulandgesetzes gegen Entschädigung enteignet worden sei und Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht erkennbar seien. Daneben hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Rückübertragungsanspruch auch nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein dürfte, weil der Beigeladene an dem Vermögenswert redlich Eigentum erworben habe.

Das Vorbringen der Beschwerde ergibt zwar nicht, daß die Sache rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist (1). Jedoch liegt der geltend gemachte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor; auf diesem Verfahrensfehler beruht das angefochtene Urteil (2).