I. Der Kläger will ein bislang unbebautes Grundstück bebauen, das - obwohl im Gebiet einer Landschaftsschutzverordnung von 1955 gelegen - durch eine Satzung über die Begrenzung und Abrundung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von 1979 in den Innenbereich (§ 34 BauGB) einbezogen wurde. Im Zusammenhang mit der beantragten Baugenehmigung teilte der beklagte Landkreis dem Kläger mit, daß die erforderliche naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne, weil sich auf dem Grundstück besonders geschützte Biotope im Sinne des § 28 a Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1994 (Nds. GVBl S. 155) (Zwergstrauch- und Wacholderheide) befänden.
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