VGH Bayern, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 01.2657
BVerwG - Beschluß vom 23.01.2003 (4 B 1.03) - DRsp Nr. 2003/3550
BVerwG, Beschluß vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 4 B 1.03
DRsp Nr. 2003/3550
Gründe:
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund für die begehrte Zulassung der Revision.
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