I. Der Kläger erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Maschinenhalle, die er in der nordwestlichen Ecke des ihm gehörenden Grundstücks Flurstück Nr. 28 in der Gemarkung B. errichten will. Das Verwaltungsgericht gab seiner Verpflichtungsklage statt; die Berufung der Beigeladenen zu 1. hatte Erfolg. Zur Begründung stellte das Berufungsgericht darauf ab, dass sich das Vorhaben des Klägers, das planungsrechtlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sei, hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Das Vorhaben, das in einer freien Hanglage zwischen zwei Bauzeilen errichtet werden solle, würde an seinem Standort eine unerwünschte Hinterlandbebauung einleiten. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner auf sämtliche Zulassungsgründe des §
II. Die Beschwerde ist lediglich insoweit zulässig und begründet, als sie als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§
1. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
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