BVerwG - Beschluß vom 24.06.1971
I CB 4.69
Normen:
VwGO §§ 16, 117 ;
Fundstellen:
BVerwGE 38, 220
ZfBR 1985, 143
Vorinstanzen:
II. VGH München,
VG München,

BVerwG - Beschluß vom 24.06.1971 (I CB 4.69) - DRsp Nr. 1996/26565

BVerwG, Beschluß vom 24.06.1971 - Aktenzeichen I CB 4.69

DRsp Nr. 1996/26565

»1. Wird das Urteil statt der Verkündung zugestellt, so genügt für die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 116 Abs. 2 VwGO die Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind dann entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO alsbald nachträglich niederzulegen. 2. In den Fällen, in denen das Urteil statt der Verkündung zugestellt wird, ist den Beteiligten schon vor der Zustellung des Urteils auf Anfrage Kenntnis davon zu geben, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist.«

Normenkette:

VwGO §§ 16, 117 ;
Vorinstanz: II. VGH München,
Vorinstanz: VG München,
Fundstellen
BVerwGE 38, 220
ZfBR 1985, 143