BVerwG - Beschluss vom 25.03.2004
4 B 15.04
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 1; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
BRS 67 Nr. 70
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 97.1691
VGH Bayern, vom 29.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 98.3582

BVerwG - Beschluss vom 25.03.2004 (4 B 15.04) - DRsp Nr. 2004/5594

BVerwG, Beschluss vom 25.03.2004 - Aktenzeichen 4 B 15.04

DRsp Nr. 2004/5594

([Un-] Zulässigkeit eines Swinger-Clubs im allgemeinen Wohngebiet) 1. Werden Kellerräume eines Anwesens an einen Swinger-Club gegen Mietzins vermietet und wird dabei zumindest von männlichen Singles ein Nutzungsentgelt erhoben, und nehmen die Vermieter selbst nicht an angebotenen Vergnügungen teil, sondern fungieren sie in erster Linie als Personal - als Türsteher, Einweiser, Bardame -, liegt es auf der Hand, dass eine so umschriebene Nutzung die dem Begriff der Wohnnutzung eigene Variationsbreite i.S. des § 4 Abs. 1 BauNVO überschreitet. 2. Ob ein Swinger-Club als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb i.S. des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden kann, ist auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise zu beantworten. Nach dieser Vorschrift ist eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Wohngebietscharakter - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs.

Normenkette:

§ Abs. ;