OVG Thüringen, vom 29.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 823/02
BVerwG - Beschluss vom 27.10.2005 (4 BN 54.05) - DRsp Nr. 2005/19327
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 4 BN 54.05
DRsp Nr. 2005/19327
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst, noch weicht die angefochtene Entscheidung von einer divergenzfähigen Entscheidung ab.
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