VGH Bayern, vom 21.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 96.2456
BVerwG - Beschluß vom 27.12.2000 (4 B 79.00) - DRsp Nr. 2003/2181
BVerwG, Beschluß vom 27.12.2000 - Aktenzeichen 4 B 79.00
DRsp Nr. 2003/2181
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.
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