VGH Bayern, vom 12.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 95.862
BVerwG - Beschluß vom 28.12.2000 (4 B 84.00) - DRsp Nr. 2003/2187
BVerwG, Beschluß vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 4 B 84.00
DRsp Nr. 2003/2187
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die zu § 130 aVwGO erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Die Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 16. August 2000 genügt den gesetzlichen Anforderungen dieser Vorschrift.
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