Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag gegen den im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. Januar 1998 ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Ev 124 als unzulässig verworfen, weil er nach Ablauf der Zweijahresfrist des §
Die Beschwerde rügt, die Antragsgegnerin habe in der Bekanntmachung des Bebauungsplans nicht auf die Frist für den Normenkontrollantrag hingewiesen, wohl aber auf verschiedene andere Fristen wie unter anderen die nach § 215 BauGB für die Rüge von Abwägungsmängeln. Die Auflistung der Fristen suggeriere Vollständigkeit im Hinblick auf die Obliegenheit zur Wahrung eigener Interessen. Sie macht als klärungsbedürftig sinngemäß die Frage geltend, ob in der Bekanntmachung des Bebauungsplans, wenn darin schon auf Fristen für die Rechtswahrung hingewiesen werde, nicht sämtliche Fristen genannt werden müssten oder zumindest gesagt werden müsse, dass es noch weitere Fristen gebe.
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