BVerwG - Beschluß vom 28.12.2000
4 BN 37.00
Fundstellen:
BRS 63, 187
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4/98

BVerwG - Beschluß vom 28.12.2000 (4 BN 37.00) - DRsp Nr. 2003/2221

BVerwG, Beschluß vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 37.00

DRsp Nr. 2003/2221

Gründe:

I. Die Antragstellerin wendet sich mit der Normenkontrollklage gegen eine Veränderungssperre, mit der die Antragsgegnerin die Änderung eines Bebauungsplans sichern will. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von Grundstücken, Bauherrin und Erschließungsträgerin im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Antragstellerin und Antragsgegnerin haben einen Erschließungsvertrag geschlossen, nach dessen Präambel eine in städtebaulicher Hinsicht besonderen Anforderungen genügende Wohnanlage geschaffen werden soll. Nachdem es im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern über das zu verfolgende Bebauungskonzept gekommen war, erließ die Antragsgegnerin die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Veränderungssperre. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt. Mit der Beschwerde erstrebt die Antragstellerin die Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Der Rechtssache kommt nicht die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.