BVerwG - Beschluß vom 28.12.2000
4 VR 11.00

BVerwG - Beschluß vom 28.12.2000 (4 VR 11.00) - DRsp Nr. 2003/2265

BVerwG, Beschluß vom 28.12.2000 - Aktenzeichen 4 VR 11.00 - Aktenzeichen 4 A 27.00

DRsp Nr. 2003/2265

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.

Die Beteiligten haben die Erledigungserklärung abgegeben, nachdem das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Antragsgegners mitgeteilt hat, es sei frühestens im zweiten Quartal des Jahres 2001 mit einem Baubeginn für die planfestgestellte Straße zu rechnen, und der Senat eine Entscheidung im Klageverfahren jedenfalls für das erste Quartal des Jahres 2001 in Aussicht gestellt hat. Damit ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zumindest gegenwärtig nicht erforderlich. In einem derartigen Fall wird es bei noch offenem Sach- und Streitstand im Regelfall der Billigkeit entsprechen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

Vorliegend spricht jedoch alles dafür, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne das erledigende Ereignis hätte abgelehnt werden müssen. Daher sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen.