BVerwG - Beschluß vom 29.01.2003
8 B 7.03
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 19.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 103/02

BVerwG - Beschluß vom 29.01.2003 (8 B 7.03) - DRsp Nr. 2003/4384

BVerwG, Beschluß vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 8 B 7.03

DRsp Nr. 2003/4384

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 [91]), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde formuliert schon keine vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfrage im dargelegten Sinne. Die auf Seite 5 der Beschwerdebegründung als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, wie das Anmeldeschreiben auszulegen sei, bezieht sich allein auf den vorliegenden Einzelfall. Im Übrigen bezeichnet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts.