BVerwG - Beschluß vom 29.05.2002
4 BN 24.02
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 7a D 106/00.NE - 6.2.2002,

BVerwG - Beschluß vom 29.05.2002 (4 BN 24.02) - DRsp Nr. 2002/12479

BVerwG, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen 4 BN 24.02

DRsp Nr. 2002/12479

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Antragsteller beimessen.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob ein öffentlicher Spielplatz unmittelbar angrenzend an ein reines Wohngebiet, dessen Fläche ein bestimmtes Maß (z.B. 1 000 m²) überschreitet, nicht oder nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, wenn zum Schutz des reinen Wohngebiets geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Diese Frage ist, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig.