Die auf §
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage auf, ob ein öffentlicher Spielplatz unmittelbar angrenzend an ein reines Wohngebiet, dessen Fläche ein bestimmtes Maß (z.B. 1 000 m²) überschreitet, nicht oder nur dann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden darf, wenn zum Schutz des reinen Wohngebiets geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Diese Frage ist, soweit sie sich überhaupt in verallgemeinerungsfähiger Weise klären lässt, nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig.
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