Die auf die Zulassungsgründe des §
1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob
die von einer Gemeinde eingegangene Verpflichtung, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Umlegung und die Zuteilung bestimmter Grundstücke zugesagt wird, für den Fall, dass die Umlegung und die ihr zugrunde liegende Bauleitplanung nicht oder nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden, durch einseitige Verpflichtungserklärungen, mit denen die anderweitige Erfüllung dieser Verpflichtung, etwa durch Zuteilung von Grundstücken an anderer Stelle in Aussicht gestellt wird, ergänzt bzw. ersetzt werden kann.
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