BVerwG - Beschluss vom 29.08.2002
4 B 39.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1347/01

BVerwG - Beschluss vom 29.08.2002 (4 B 39.02) - DRsp Nr. 2002/14459

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 4 B 39.02

DRsp Nr. 2002/14459

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

1. Die Beschwerde wirft zunächst die Frage auf, ob

die von einer Gemeinde eingegangene Verpflichtung, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in eine Umlegung und die Zuteilung bestimmter Grundstücke zugesagt wird, für den Fall, dass die Umlegung und die ihr zugrunde liegende Bauleitplanung nicht oder nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden, durch einseitige Verpflichtungserklärungen, mit denen die anderweitige Erfüllung dieser Verpflichtung, etwa durch Zuteilung von Grundstücken an anderer Stelle in Aussicht gestellt wird, ergänzt bzw. ersetzt werden kann.