BVerwG - Beschluß vom 29.12.2000
4 BN 52.00
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4693/99

BVerwG - Beschluß vom 29.12.2000 (4 BN 52.00) - DRsp Nr. 2003/2236

BVerwG, Beschluß vom 29.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 52.00

DRsp Nr. 2003/2236

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kann schon zweifelhaft sein, ob sie dem Erfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. hierzu BVerwGE 13, 90). Das setzt voraus, dass eine bestimmte Frage des revisiblen Rechts herausgearbeitet wird, die für die angegriffene Entscheidung erheblich war und es auch für die angestrebte Entscheidung des Revisionsgerichts wäre. Es genügt nicht eine bloße Kritik an der Entscheidung des Normenkontrollgerichts verbunden mit der Behauptung, die vorliegende Sache habe deshalb grundsätzliche Bedeutung.