BVerwG - Beschluss vom 30.01.2003
4 B 10.03
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 3185/01

BVerwG - Beschluss vom 30.01.2003 (4 B 10.03) - DRsp Nr. 2003/3568

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 4 B 10.03

DRsp Nr. 2003/3568

Gründe:

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie erfüllen nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe.

Die Beschwerde der Beklagten wendet sich mit der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in der Art einer Berufungsbegründung gegen das vorinstanzliche Urteil, insbesondere gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von den Stellplätzen des benachbarten Verbraucher- und Getränkemarkts ausgehenden Beeinträchtigungen seien dem Kläger nicht zuzumuten. Mit einem derartigen Vorbringen verkennt die Beschwerde die Funktion des auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Rechtsmittels. Eine höchstrichterlich noch klärungsbedürftige und in einem Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lässt sich der Beschwerdebegründung der Beklagten nicht entnehmen. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf ein Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts verweist, dem sie eine andere Bewertung des umstrittenen Vorhabens entnehmen möchte.

Auch die Beschwerde der Beigeladenen zu 9, die lediglich auf die Beschwerdebegründung der Beklagten verweist, ist zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.