BVerwG - Beschluß vom 30.11.1994
4 B 243.94
Normen:
BayVwZVG § 36 Abs. 6 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 ; VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 137 Abs. 1 Nr. 2 ; VwVG § 13 Abs. 6 Satz 2;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 213
DÖV 1995, 384
UPR 1995, 195
Vorinstanzen:
I. VG Regensburg vom 21.10.1993 - Az.: VG RO 8 K 92. 273 - II. VGH München vom 20.7.1994 - Az.: VGH 2 B 94. 38 -,

BVerwG - Beschluß vom 30.11.1994 (4 B 243.94) - DRsp Nr. 1995/3296

BVerwG, Beschluß vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 4 B 243.94

DRsp Nr. 1995/3296

»Die Aufhebung einer behördlichen Vollzugsanordnung kann nur mit den Rechtsbehelfen der §§ 80 f. VwGO, nicht mit der Anfechtungsklage, erreicht werden. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder gehört zum irrevisiblen Landesrecht.«

Normenkette:

BayVwZVG § 36 Abs. 6 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 ; VwGO § 42 Abs. 2, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5, § 137 Abs. 1 Nr. 2 ; VwVG § 13 Abs. 6 Satz 2;

Gründe:

Die Kläger wenden sich gegen zwei bauaufsichtliche Bescheide des Landratsamts T. Mit Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde ihnen die Einstellung von Bauarbeiten aufgegeben, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und für die Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 DM angedroht. Mit Bescheid vom 15. August 1991 wurde ihnen für den Fall, daß die mit der Anordnung vom 26. Juli 1991 erfolgte Baueinstellung weiterhin nicht beachtet werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10000 DM angedroht; die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Ihre Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit ihrer auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerde begehren sie die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.