Die Kläger wenden sich gegen zwei bauaufsichtliche Bescheide des Landratsamts T. Mit Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde ihnen die Einstellung von Bauarbeiten aufgegeben, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und für die Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 DM angedroht. Mit Bescheid vom 15. August 1991 wurde ihnen für den Fall, daß die mit der Anordnung vom 26. Juli 1991 erfolgte Baueinstellung weiterhin nicht beachtet werde, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10000 DM angedroht; die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Ihre Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Mit ihrer auf sämtliche Gründe des §
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
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