VGH Bayern, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 98.1862
BVerwG - Beschluss vom 31.05.2005 (4 B 14.05) - DRsp Nr. 2005/8967
BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 B 14.05
DRsp Nr. 2005/8967
([Un-] Zulässigkeit von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einer ortsrechtlichen Gestaltungssatzung)1. Gestalterische Ziele können mit zahlreichen Festsetzungen, wie sie das Bauplanungsrecht vorsieht, verfolgt werden. Dies gilt selbst für das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB in Verbindung mit § 16 ff. BauNVO.2. Will eine Gemeinde Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche treffen, hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht und Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2BauGB in Verbindung mit § 23BauNVO), z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 4BauGB, für Flächen von Garagen und Stellplätzen.3. Derartige Regelungen sind der Befugnis des Landesgesetzgebers entzogen. Daher kann er insoweit auch nicht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften ermächtigen. Denn für die Erreichung des angestrebten Ziels, eine bestimmte näher umschriebene Fläche von Bebauung - auch durch Stellplätze - frei zu halten, stellt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber zustehenden Kompetenz zur Verfügung.