BVerwG - Beschluss vom 31.05.2005
4 B 14.05
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 23;
Fundstellen:
BauR 2005, 1768
BRS 69 Nr. 148
Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 75
ZfBR 2005, 559
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 25 B 98.1862

BVerwG - Beschluss vom 31.05.2005 (4 B 14.05) - DRsp Nr. 2005/8967

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 4 B 14.05

DRsp Nr. 2005/8967

([Un-] Zulässigkeit von Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche in einer ortsrechtlichen Gestaltungssatzung) 1. Gestalterische Ziele können mit zahlreichen Festsetzungen, wie sie das Bauplanungsrecht vorsieht, verfolgt werden. Dies gilt selbst für das Maß der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 16 ff. BauNVO. 2. Will eine Gemeinde Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche treffen, hat der Bundesgesetzgeber von der ihm zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht und Regelungen über Festsetzungen in Bebauungsplänen getroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit § 23 BauNVO), z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, für Flächen von Garagen und Stellplätzen. 3. Derartige Regelungen sind der Befugnis des Landesgesetzgebers entzogen. Daher kann er insoweit auch nicht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften ermächtigen. Denn für die Erreichung des angestrebten Ziels, eine bestimmte näher umschriebene Fläche von Bebauung - auch durch Stellplätze - frei zu halten, stellt das Bauplanungsrecht das Instrumentarium im Rahmen der dem Bundesgesetzgeber zustehenden Kompetenz zur Verfügung.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 2; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 23;

Gründe: