BVerwG - Beschluss vom 31.07.2000
11 VR 5.00
Normen:
AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AEG § 20 Abs. 7; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; BauGB § 38; VerkPBG § 5 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
UPR 2001, 33

BVerwG - Beschluss vom 31.07.2000 (11 VR 5.00) - DRsp Nr. 2006/3884

BVerwG, Beschluss vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 11 VR 5.00

DRsp Nr. 2006/3884

Normenkette:

AEG § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AEG § 20 Abs. 7; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2; BauGB § 38; VerkPBG § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

A. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen die Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamtes vom 12. April 2000 für den Bau einer Funksystem-Basisstation im Bahnhof Dresden-Neustadt. Mit ihrer Klage macht sie geltend, für die Erteilung dieser Genehmigung sei gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB ihr Einvernehmen erforderlich gewesen, das sie ausdrücklich verweigert habe. Jedenfalls sei die Plangenehmigung abwägungsfehlerhaft, da die Antragsgegnerin den Belang der Antragstellerin, eine Beeinträchtigung ihres Ortsbildes durch den geplanten Funkmast zu vermeiden, nur unzulänglich in die planungsrechtliche Abwägung eingestellt habe.

B. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Plangenehmigung, das Grundlage des in § 5 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG geregelten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Klage.

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten der Klage nur gering sein dürften.