I. Die Kläger sind im innerörtlichen Bereich der beigeladenen Stadt Z. Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., auf dem in früheren Zeiten eine Kittfabrik betrieben wurde. Auf dem Grundstück befinden sich ein unterkellertes Gebäude in Ziegelbauweise und ein Schuppen. Die Räumlichkeiten sind seit 1997 bzw. 2001 vermietet. Nach den Angaben der Kläger wird das Hauptgebäude derzeit von Studenten zu Montagezwecken genutzt, während der Schuppen als Lagerraum dient.
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