BVerwG - Urteil vom 01.08.2002
4 C 9.01
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11442/00

BVerwG - Urteil vom 01.08.2002 (4 C 9.01) - DRsp Nr. 2002/14461

BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - Aktenzeichen 4 C 9.01

DRsp Nr. 2002/14461

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen unter dem 17. Juli 1998 erteilte Baugenehmigung für den Neubau des Designer Outlet Zweibrücken (DOZ) auf dem Gelände des ehemaligen Militärflugplatzes Zweibrücken. Gegenstand der Genehmigung ist ein Fabrik-Verkaufs-Zentrum, das auf einer Fläche von maximal 21 000 m² 61 Einzelhandelsbetriebe und zwei Gastronomiebetriebe umfasst. Die Zulassung beschränkt sich auf bestimmte Sortimente (Damen-, Herren-, Kinder-, Säuglings- und Sportbekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe, Lederwaren, Haus- und Heimtextilien, keramische Erzeugnisse, Glaswaren, elektrische Haushaltsgeräte, Uhren, Schmuck, Wein, Sekt, Spirituosen, Gourmet-Lebensmittel, kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel) und innerhalb dieser Sortimente auf Markenartikel, die durch besondere Merkmale gekennzeichnet sind (Waren 2. Wahl, Auslaufmodelle, Modelle vergangener Saisons, Restposten, Waren für Markttestzwecke und Überhangproduktion).

Das genehmigte DOZ ist Teil eines ursprünglich weiterreichenden Konzepts, das auf einer Fläche von rund 48 000 m² ein Factory Outlet Center mit einer Gesamtverkaufsfläche von 38 000 m² sowie einen Multimediakomplex und Erlebniseinrichtungen vorsah.