BVerwG - Urteil vom 04.04.1975
IV C 55.74
Normen:
2. ÄndGÄndG FStrG Art. 2, 6 ; FStrG (1974) § 9 Abs. 1, 2, 3, 8;
Fundstellen:
BVerwGE 48, 123
ZfBR 1985, 153
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Münster,

BVerwG - Urteil vom 04.04.1975 (IV C 55.74) - DRsp Nr. 1996/27181

BVerwG, Urteil vom 04.04.1975 - Aktenzeichen IV C 55.74

DRsp Nr. 1996/27181

»1. Zur Erschließung der anliegenden Grundstücke sind im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen dann "bestimmt", wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist. 2. Erste Voraussetzung für die Bewilligung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG ist eine durch das Anbauverbot verursachte "Härte". 3. Eine solche Härte ist nur dann "nicht beabsichtigt" und deshalb als - weitere - Ausnahmevoraussetzung nur dann beachtlich, wenn die Einhaltung des Anbauverbots im Einzelfall nicht notwendig ist, um die vom Gesetz im Interesse von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erstrebten Anbauverhältnisse in den Schutzstreifen an den Bundesstraßen zu erhalten.