I.
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die der Beklagte den Beigeladenen für die Erweiterung eines bestehenden Stalles und für den Neubau eines Schweinestalles erteilt hat. Seine Klage ist vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen worden.
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zuzulassen. Zur Begründung hat er insbesondere gerügt, dass das Verwaltungsgericht dem Gutachten des TÜV gefolgt sei, ohne sich mit dem von ihm - dem Kläger - vorgelegten Gegengutachten des Sachverständigen Dr. K. auseinander zu setzen. Hierzu hat er nähere Ausführungen gemacht und vorgetragen, im Berufungsverfahren sei darzulegen, dass er bereits jetzt einer unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigung ausgesetzt sei. Schließlich hat er angekündigt, er werde im Berufungsverfahren die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung beantragen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 6. Februar 2003 zugelassen, weil ernstliche Zweifel im Sinne von §
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