BVerwG - Urteil vom 08.06.1979
4 C 23.77
Normen:
BBauG § 35 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 58, 124
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. VG Schleswig,

BVerwG - Urteil vom 08.06.1979 (4 C 23.77) - DRsp Nr. 1996/28340

BVerwG, Urteil vom 08.06.1979 - Aktenzeichen 4 C 23.77

DRsp Nr. 1996/28340

»§ 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG ist auch auf Gebäude anwendbar, die beim Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. August 1976 bereits zerstört waren. Bauaufsichtlich genehmigte Gebäude sind im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG zulässigerweise errichtet. Der Wiederaufbau eines Gebäudes, das durch ein außergewöhnliches Ereignis zerstört wurde, ist regelmäßig dann im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BBauG alsbald beabsichtigt, wenn der Betroffene seine Absicht des Wiederaufbaus durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag oder durch eine gleichwertige Erklärung in einem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, in dem die bodenrechtliche Situation des Grundstücks infolge nachwirkender Prägung durch das zerstörte Gebäude für den Wiederaufbau noch aufnahmefähig war.