I. Die Klägerin wendet sich gegen bauaufsichtliche Genehmigungen für ein Freizeitbad auf dem Nachbargrundstück.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Niederkasseler Straße im Stadtteil Porz der Stadt Köln, auf dem sie eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Fabrikationsstätte für Gasbetonsteine betreibt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt das Grundstück Niederkasseler Straße 33 (Flurstück 592 der Flur 2 der Gemarkung Lind).
Dieses Grundstück gehörte früher den Beigeladenen zu 1 und 2; es ist im Jahre 1989 von der Beigeladenen zu 3 erworben worden.
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