BVerwG - Urteil vom 09.02.1995
4 C 23.94
Normen:
BauGB § 29 ; VwGO § 40, § 42 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 206
BRS 57, 500
BauR 1995, 523
JuS 1996, 465
NJW 1995, 2803
UPR 1995, 306
ZfBR 1995, 217
Vorinstanzen:
I. VG Köln vom 22.8.1989 - Az.: VG 2 K 793/88 - II. OVG Münster vom 21.3.1994 - Az.: OVG 7 A 2368/89 -,

BVerwG - Urteil vom 09.02.1995 (4 C 23.94) - DRsp Nr. 1995/4629

BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 4 C 23.94

DRsp Nr. 1995/4629

»Erklärt ein Bauherr ausdrücklich und aus nachvollziehbaren Gründen, an der ihm erteilten Baugenehmigung festhalten zu wollen, so darf das Gericht das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage des Nachbarn nicht mit der Begründung verneinen, es halte die Verwirklichung der Baugenehmigung deshalb für äußerst unwahrscheinlich, weil sie wirtschaftlich unsinnig wäre. Aus Bundesrecht folgt nicht, daß mit der Erteilung der Baugenehmigung ein zuvor (nach Landesbauordnungsrecht) erteilter Bauvorbescheid gegenstandslos wird.«

Normenkette:

BauGB § 29 ; VwGO § 40, § 42 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen bauaufsichtliche Genehmigungen für ein Freizeitbad auf dem Nachbargrundstück.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks an der Niederkasseler Straße im Stadtteil Porz der Stadt Köln, auf dem sie eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Fabrikationsstätte für Gasbetonsteine betreibt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegt das Grundstück Niederkasseler Straße 33 (Flurstück 592 der Flur 2 der Gemarkung Lind).

Dieses Grundstück gehörte früher den Beigeladenen zu 1 und 2; es ist im Jahre 1989 von der Beigeladenen zu 3 erworben worden.