I. Die Klägerin bewirtschaftet als Eigentümerin des Gutes G. weiträumige land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen. Sie sieht sich durch den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. Januar 2001 für den Neubau der Bundesstraße B 101n, Planungsabschnitt 4, Teilabschnitt 2, von Bau-km 0+036.843 bis Bau-km 3+600 in den Gemeinden G. und D. in ihrer Betriebsführung über Gebühr beeinträchtigt und erstrebt Abhilfe im Wege der Planergänzung.
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