BVerwG - Urteil vom 12.12.2002
4 A 11.01

BVerwG - Urteil vom 12.12.2002 (4 A 11.01) - DRsp Nr. 2003/3521

BVerwG, Urteil vom 12.12.2002 - Aktenzeichen 4 A 11.01

DRsp Nr. 2003/3521

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine straßenrechtliche Widmung im Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. Januar 2001 für den Neubau der Bundesstraße 101n, Planungsabschnitt 4, Teilabschnitt 2, von Bau-km 0+036.843 (= Landesgrenze Berlin/Brandenburg) bis Bau-km 3+600 in den Gemeinden G. und D.

Aus Anlass der Planung der B 101n, welche die von Berlin-M. in südwestliche Richtung führende B 101 alt ersetzen soll, ordnete der Beklagte eine Änderung der Trassenführung der O. Straße an. Bislang verläuft die O. Straße, aus Berlin-L. kommend, durch die Ortschaft H. und mündet im spitzen Winkel in die B 101 alt ein. Der Plan sieht eine Verzweigung der O. Straße vor der Ortseinfahrt H. vor. Die Neue O. Straße wird die O. Straße verlängern und nördlich an H. vorbei auf die B 101n führen, die alte O. Straße mit der Ortsdurchfahrt H. wird untergeordnet an die O./Neue O. Straße angebunden. Die O. Straße ist als Gemeindestraße eingestuft. Der Beklagte legte im Bauwerksverzeichnis unter der laufenden Nummer 14 fest, dass die Unterhaltung der Neuen O. Straße sowie der vorhandenen O. Straße der Gemeinde H. obliegt, und verfügte die Widmung mit der Maßgabe, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird.