BVerwG - Urteil vom 13.04.1999
1 C 1/98
Normen:
IBR 1999, 422;
Fundstellen:
BauR 1999, 1331

BVerwG - Urteil vom 13.04.1999 (1 C 1/98) - DRsp Nr. 2000/1495

BVerwG, Urteil vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 1 C 1/98

DRsp Nr. 2000/1495

1. Die besonders drastische Beschreibung von Mängeln in einem Gutachten ("Schade", "spottet jeder Beschreibung") vermag die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen nicht zu begründen, wenn die feststellten Mängel durch exakte Messungen und die Feststellung von Verstößen gegen DIN-Normen dokumentiert sind. 2. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist zu einem Ortstermin und die unterbliebene Ladung der Prozeßbevollmächtigten vermag die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen ebenfalls nicht zu begründen.

Normenkette:

IBR 1999, 422;
Fundstellen
BauR 1999, 1331