BVerwG - Urteil vom 14.11.1975
IV C 84.73
Normen:
BBauG § 35 ; VwVfG § 50ff.;
Fundstellen:
BVerwGE 49, 359
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Münster,

BVerwG - Urteil vom 14.11.1975 (IV C 84.73) - DRsp Nr. 1996/27276

BVerwG, Urteil vom 14.11.1975 - Aktenzeichen IV C 84.73

DRsp Nr. 1996/27276

»Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, in dem von der Behörde eine Leistung (hier: eine Bebauungsgenehmigung im Außenbereich) versprochen wird, die sie in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage nicht zu erbringen vermag, ist - ebenso wie eine entsprechende Zusage - grundsätzlich unwirksam. Vergleichsverträge können zwar auch dann wirksam sein, wenn in ihnen gesetzwidrige Leistungen vorgesehen sind (im Anschluß an BVerwGE 14, 103). Diese Unempfindlichkeit gegenüber gewissen Gesetzesverletzungen erstreckt sich aber nicht auf Leistungsversprechen, deren Gesetzwidrigkeit mit der durch den Vergleich beizulegenden Ungewißheit nichts zu tun hat.«

Normenkette:

BBauG § 35 ; VwVfG § 50ff.;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,
Vorinstanz: VG Münster,
Fundstellen
BVerwGE 49, 359