BVerwG - Urteil vom 14.12.2000
4 C 12.99
Fundstellen:
VIZ 2001, 79
Vorinstanzen:
OVG Brandenburg, vom 24.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 55/97

BVerwG - Urteil vom 14.12.2000 (4 C 12.99) - DRsp Nr. 2003/2259

BVerwG, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 4 C 12.99

DRsp Nr. 2003/2259

Gründe:

I. Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Nutzung eines ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes durch die Bundeswehr als Truppenübungs- und Luft-Boden-Schießplatz. Das südostwärts von Wittstock gelegene Areal umfasst etwa 13 000 ha. An seinem südwestlichen Rand erstreckt es sich mit einer Fläche von rund 1 500 ha auf das knapp 3 000 ha große Gemeindegebiet der Klägerin, die knapp 200 Einwohner zählt.

Die Beklagte ist Eigentümerin des weit überwiegenden Teils des Geländes. Ca. 210 ha sind Gegenstand möglicher Rückübertragungsansprüche von Privatpersonen. Der Klägerin wurde durch Vermögenszuordnungsbescheid der Präsidentin der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 4. Juni 1993 das Eigentum an mehreren Wegegrundstücken zugesprochen. Die Beklagte wurde in diesen Verfahren nicht beteiligt. Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 beantragte sie, die Entscheidungen aufzuheben. Die Oberfinanzdirektion kündigte unter dem 11. Februar 1999 an, die Bescheide insoweit aufheben zu wollen, als die Wegeflächen innerhalb des von der Beklagten in Anspruch genommenen Gebiets liegen.