BVerwG - Urteil vom 15.12.1994
4 C 11.94
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; SHBerufsO-ÖbVI § 8, § 12; SHLVwG § 16 Abs. 1, § 20; SHVermKatG § 5;
Fundstellen:
JuS 1995, 931
NJW 1995, 2370
UPR 1995, 357
ZfBR 1995, 111, 225
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig vom 27.5.1993 - Az.: VG 12 A 275/91 - II. OVG Schleswig vom 10.1.1994 - Az.: OVG 3 1 176/93 -,

BVerwG - Urteil vom 15.12.1994 (4 C 11.94) - DRsp Nr. 1995/3297

BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 4 C 11.94

DRsp Nr. 1995/3297

»Die Inpflichtnahme eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, den Vermessungsauftrag eines (hier: inzwischen zahlungsunfähig gewordenen) privaten Auftraggebers zu Ende zu führen und die Daten in einer zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeigneten Form dem Landesvermessungsamt zu übergeben, bedarf als eine in die Freiheit der Berufsausübung eingreifende Anordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzlichen Ermächtigung. Eine bloße landesorganisationsrechtliche Regelung, wonach der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, soweit er in das öffentliche Vermessungswesen eingebunden ist, der Fachaufsicht der Landesvermessungsbehörde und deren Weisungen unterliegt, reicht nicht aus. Inhaltlich gestattet Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine landesrechtliche Regelung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgibt, im Rahmen der Ausübung seines Berufs bestimmte Arbeiten auch zugunsten des staatlichen Vermessungswesens ohne besondere Vergütung zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Abwicklung eines Auftrags auch im Verhältnis zu der Vermessungs- und Katasterverwaltung, bei dessen Ausführung der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Meßpunkte und Meßdaten des Landesvermessungswerks genutzt und ggf. auch ergänzt und berichtigt hat.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ;