I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für einen unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung gefällten Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Baumschutzsatzung der Beklagten wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit ihres räumlichen Geltungsbereichs insgesamt unwirksam sei. Auf Grund der Formulierung in § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung, wonach der Schutz des Baumbestandes "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" geregelt werde, sei für den meist rechtsunkundigen Bürger nicht mit genügender Sicherheit vorhersehbar, ob ein Grundstück vom Geltungsbereich erfaßt werde oder nicht; erschwerend komme die räumliche Veränderlichkeit des Geltungsbereichs hinzu.
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