BVerwG - Urteil vom 16.06.1994
4 C 2.94
Normen:
BNatSchG § 18 ; Baumschutzsatzung der Stadt Marl; GG Art. 20 Abs. 3 ; NWLandschaftsG § 45;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 233
DVBl 1994, 1147
MDR 1994, 1214
NJW 1995, 209
UPR 1994, 444
ZfBR 1994, 288
ZfBR 1995, 48
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 559/90
VG Gelsenkirchen, vom 13.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4289/88

BVerwG - Urteil vom 16.06.1994 (4 C 2.94) - DRsp Nr. 1995/641

BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen 4 C 2.94

DRsp Nr. 1995/641

»Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung wird mit der Formulierung "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" hinreichend bestimmt umschrieben.«

Normenkette:

BNatSchG § 18 ; Baumschutzsatzung der Stadt Marl; GG Art. 20 Abs. 3 ; NWLandschaftsG § 45;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, für einen unter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung gefällten Baum eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil die Baumschutzsatzung der Beklagten wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit ihres räumlichen Geltungsbereichs insgesamt unwirksam sei. Auf Grund der Formulierung in § 2 Abs. 1 der Baumschutzsatzung, wonach der Schutz des Baumbestandes "innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne" geregelt werde, sei für den meist rechtsunkundigen Bürger nicht mit genügender Sicherheit vorhersehbar, ob ein Grundstück vom Geltungsbereich erfaßt werde oder nicht; erschwerend komme die räumliche Veränderlichkeit des Geltungsbereichs hinzu.