BVerwG - Urteil vom 23.04.1993
8 C 35.91
Normen:
BauGB § 133 Abs. 3 S. 3, 4;
Fundstellen:
UPR 1993, 396
ZfBR 1994, 103
Vorinstanzen:
VG Minden,

BVerwG - Urteil vom 23.04.1993 (8 C 35.91) - DRsp Nr. 1998/3283

BVerwG, Urteil vom 23.04.1993 - Aktenzeichen 8 C 35.91

DRsp Nr. 1998/3283

»§ 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB ist nicht anwendbar auf Konstellationen, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches das die Vorausleistungserhebung betreffende Verwaltungsverfahren bereits länger als sechs Jahre abgeschlossen war und dem Vorausleistenden deshalb bei immer noch fehlender Benutzbarkeit der Erschließungsanlage ein Erschließungsanspruch entstanden war. War dagegen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzbuches mangels Ablaufs der Sechs-Jahres-Frist ein Erschließungsanspruch noch nicht entstanden, ist § 133 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauGB mit der Folge anwendbar, daß dem Vorausleistenden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein von der Zahlung der Vorausleistung an zu verzinsender Rückzahlungsanspruch erwachsen konnte.«

Normenkette:

BauGB § 133 Abs. 3 S. 3, 4;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Verzinsung einer am 24. Mai 1976 erbrachten Vorausleistung in Höhe von 6.100 DM, zu der er mit Bescheid vom 29. August 1975 herangezogen worden ist.