I. Die Kläger, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, beanspruchen die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das unter vorläufiger Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl I S. 615) stehende Grundstück wurde im Jahr 1986 zur - später auch erfolgten - Errichtung einer Industriebäckerei für ein volkseigenes Kernkraftwerk gemäß § 12 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 201) enteignet. Die festgesetzte Entschädigung in Höhe von 883 Mark der DDR (1 M pro qm) wurde nicht an die außerhalb der DDR lebenden Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger ausgezahlt, sondern vom volkseigenen Kernkraftwerk auf ein Verwahrkonto des Rates des Kreises G. überwiesen.
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