BVerwG - Urteil vom 25.02.1993
8 C 45.91
Normen:
BBauG § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Würzburg,
II. VGH München,

BVerwG - Urteil vom 25.02.1993 (8 C 45.91) - DRsp Nr. 1998/3285

BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 - Aktenzeichen 8 C 45.91

DRsp Nr. 1998/3285

»Im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG bebaubar ist ein durch eine Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenes Hinterliegergrundstück, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen. Das trifft in der Regel zu, wenn das Hinterliegergrundstück und das es von der Anbaustraße trennende Anliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (im Anschluß an das Urteil vom 15. Januar 1988 - BVerwG 8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff.). Entsprechendes gilt, wenn das Anliegergrundstück zwar noch nicht dem. Eigentümer des Hinterliegergrundstücks gehört, er aber einen durchsetzbaren Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem Anliegergrundstück hat.«

Normenkette:

BBauG § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, durch den zwei von ihr erlassene Beitragsbescheide aufgehoben worden sind. Durch diese Bescheide hat die Klägerin die Beigeladenen für ihre beiden Grundstücke Fl.Nrn. 4132 und 4133 zu Erschließungsbeiträgen für die Kosten der erstmaligen endgültigen Herstellung der L. straße herangezogen.