BVerwG - Urteil vom 25.08.1971
IV C 93.69
Normen:
BBauG § 130 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 38, 275
Vorinstanzen:
OVG Berlin,
VG Berlin,

BVerwG - Urteil vom 25.08.1971 (IV C 93.69) - DRsp Nr. 1996/26575

BVerwG, Urteil vom 25.08.1971 - Aktenzeichen IV C 93.69

DRsp Nr. 1996/26575

»1. Für die Straßenentwässerung kann innerhalb eines Entwässerungssystems ein einheitlicher Einheitssatz auch dann festgesetzt werden, wenn sich die Entwässerungskosten in den einzelnen Straßen dadurch wesentlich voneinander unterscheiden, daß in Richtung auf den Vorfluter Rohre mit jeweils größerem Durchmesser erforderlich sind. 2. Bei einer Mischkanalisation ist der Einheitssatz dadurch zu ermitteln, daß vom Durchschnittssatz der Anlagekosten derjenige Anteil abgezogen wird, der mengenmäßig auf das vom Grundstück eingeleitete Wasser entfällt (Fortsetzung der Rechtsprechung BVerwG IV 36.69). 3. Bei Einleitung von Gebäudeabwässern ist der Nutzungsgrad des Grundstücks, bei Einleitung von Regenwasser des Grundstücks die Bauweise derart zu berücksichtigen, daß gebietsweise verschiedene Einheitssätze festgesetzt werden.«

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 1 S. 2;