BVerwG - Urteil vom 26.02.2003
9 A 7.02

BVerwG - Urteil vom 26.02.2003 (9 A 7.02) - DRsp Nr. 2003/6142

BVerwG, Urteil vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 9 A 7.02

DRsp Nr. 2003/6142

Gründe:

I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Bau des Südverbundes Teil II, 2. Bauabschnitt, in Chemnitz. Sie sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten und an der Cervantesstraße gegenüber einer geplanten Auf- und Abfahrt zum Südverbund gelegenen Grundstücks.

Der geplante Südverbund soll als Teil eines neu konzipierten Verkehrsnetzes dazu beitragen, das seit der Einheit Deutschlands ständig gestiegene Verkehrsaufkommen in Chemnitz zu bewältigen. Er ergänzt zusammen mit einem neu zu schaffenden inneren Stadtring das bisher ausschließlich aus zum Stadtzentrum führenden Radialstraßen bestehende Verkehrsnetz mit dem Ziel, die Verkehrsströme zwischen den Stadtteilen sowie den Fernverkehr so zu leiten, dass eine spürbare Minderung der Umweltbeeinträchtigungen vor allem in den Wohnbereichen und in der Innenstadt erreicht werden kann. Dem Südverbund kommt dabei die Aufgabe zu, als tangentiale leistungsfähige innerstädtische Bundesstraße den von Süden auf das Stadtgebiet treffenden regionalen und überregionalen Verkehr abzufangen und auf direktem Weg zu den Autobahnen A 72 und A 4 zu leiten und - überwiegend - innerstädtische Funktionen (verteilende und stadtteilverbindende Wirkung für Ziel- und Quellverkehr) zu erfüllen.