BVerwG - Urteil vom 26.04.1957
IV C 187.56
Normen:
LAG § 254 Abs. 2 Hs. 1, §§ 345, 346; Weisung über Aufbaudarlehen für den Wohnungsbau § 15 Abs. 3 (a.F.), § 12 Abs. 3 (n.F.);
Fundstellen:
BVerwGE 5, 44
Vorinstanzen:
I. LVG Hamburg,

BVerwG - Urteil vom 26.04.1957 (IV C 187.56) - DRsp Nr. 1996/24034

BVerwG, Urteil vom 26.04.1957 - Aktenzeichen IV C 187.56

DRsp Nr. 1996/24034

»1. Ist die vorgeschriebene Anhörung eines Geschädigtenvertreters unterblieben, so ist das Verwaltungsverfahren derart fehlerhaft, daß der über den Antrag auf Wohnungsbaudarlehen befindende Verwaltungsakt aufgehoben werden muß. 2. Unter den Begriff Wiederaufbau im Sinne des lastenausgleichsrechtlichen Wohnungsbaudarlehens fällt auch die Fortführung eines den Umfang des zerstörten Gebäudes schon erreichenden Bauwerks zumindest dann, wenn die Fortführung mit der vorgeschriebenen Baugenehmigung bereits bautechnisch vorgesehen ist und der Antragsteller, der in dem zerstörten Gebäude eine Wohnung innehatte, in dem Bauwerk nach seinem bisherigen Umfang keine Wohnung erhalten kann, weil die vorhandenen rechtmäßig anderweitig in Anspruch genommen sind.«

Normenkette:

LAG § 254 Abs. 2 Hs. 1, §§ 345, 346;