BVerwG - Urteil vom 27.01.1995
8 C 12.93
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
NJW 1996, 1298
UPR 1995, 276
ZfBR 1995, 265
ZfBR 1996, 60
Vorinstanzen:
I.VG München vom 21.02.1989 - Az. : VG M 2 K 88.2403 - II. VGH München vom 22.10.1992 - Az. : VGH 6 B 89.1266,

BVerwG - Urteil vom 27.01.1995 (8 C 12.93) - DRsp Nr. 1998/3162

BVerwG, Urteil vom 27.01.1995 - Aktenzeichen 8 C 12.93

DRsp Nr. 1998/3162

»Der für die Bewertung einer von der Gemeinde aus ihrem Vermögen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereitgestellten Grundfläche maßgebende Bereitstellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem diese Fläche erkennbar aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausscheidet (im Anschluß an Urteil vom 23. März 1980 - BVerwG 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 26 S. 21 [22 ff. ]). Das ist in erster Linie der Zeitpunkt, in dem die dafür in der jeweiligen Gemeinde zuständige Stelle die entsprechende Fläche durch einen formlosen Bereitstellungsakt der z.B. mit dem gemeindlichen Straßenbau befaßten Stelle für die Anlegung einer bestimmten Erschließungsstraße zur Verfügung stellt. Fehlt es an einem solchen Bereitstellungsakt oder erfolgt er erst, nachdem die Fläche tatsächlich für die Anlegung etwa einer Straßentrasse verwandt worden ist, ein die Fläche erfassender Bebauungsplan die formelle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht hat oder - im unbeplanten Innenbereich - ein entsprechender Ausbauplan fertiggestellt worden ist, ist als Bereitstellungszeitpunkt der Zeitpunkt anzusehen, in dem die Fläche tatsächlich für die Anlegung der Erschließungsanlage in Anspruch genommen worden, die Planreife eingetreten bzw. der Ausbauplan fertiggestellt worden ist.«

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I.