BVerwG - Urteil vom 27.04.1993
1 C 9.92
Normen:
BauGB § 29 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 33i Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 214
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 2164/90
VG Gelsenkirchen, vom 15.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1474/89

BVerwG - Urteil vom 27.04.1993 (1 C 9.92) - DRsp Nr. 1993/2997

BVerwG, Urteil vom 27.04.1993 - Aktenzeichen 1 C 9.92

DRsp Nr. 1993/2997

»Ein aus drei gewerberechtlich selbständigen Spielhallen bestehender Komplex kann eine betriebliche Einheit sein und als solche einen baurechtlich genehmigten Bestand darstellen. Dann kann der Umgestaltung in eine Spielhalle (im wesentlichen durch Herausnahme nichttragender Wände) die bodenrechtliche Relevanz fehlen, auch wenn nunmehr ein zusätzliches Gewinnspielgerät aufgestellt werden darf. Die vorgesehene Nutzung hält sich solchenfalls innerhalb der Bandbreite der baurechtlich bereits genehmigten Nutzung.«

Normenkette:

BauGB § 29 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ; GewO § 33i Abs. 2 Nr. 2 ;

I. Die Klägerin betreibt mit Baugenehmigung vom 8. September 1980 und Nachtragsbaugenehmigung vom 16. Februar 1981 sowie einer Spielhallenerlaubnis nach § 33 i GewO vom 16. Februar 1981 in dem Haus 1 -B straße 9 in D drei Spielhallen mit 27, 95 qm, 29, 57 qm und 110 qm Nutzfläche. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im September 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplans In W 109 der Stadt D, der es als Teil eines Kerngebietes ausweist. Nach einer textlichen Festsetzung sind hier u.a. Spielhallen unzulässig.