BVerwG - Urteil vom 28.02.1979
8 C 17.77
Normen:
II. WoBauG (1965) § 1 Abs. 2, §§ 26, 29, 30, 43, § 46 S. 1; VwGO § 113 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 57, 290
Vorinstanzen:
OVG Berlin,
VG Berlin,

BVerwG - Urteil vom 28.02.1979 (8 C 17.77) - DRsp Nr. 1996/27689

BVerwG, Urteil vom 28.02.1979 - Aktenzeichen 8 C 17.77

DRsp Nr. 1996/27689

»Wird die Vorschrift, wonach der Förderungssatz für Eigentumsmaßnahmen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau mindestens 10 v. H. über dem Förderungssatz für Mietwohnungen liegen muß, dadurch umgangen, daß für den Mietwohnungsbau fiktive Förderungssätze bestimmt werden, die in der Praxis ständig erheblich überschritten werden, während der Förderungssatz für Eigentumsmaßnahmen weiterhin als Bemessungsgrundlage angewendet wird, so ist ein dem Differenzierungsgebot für Eigentumsmaßnahmen entsprechender Förderungssatz in der Weise zu ermitteln, daß die Durchschnittsbeträge für die Förderung des Mietwohnungsbaues um 10 v. H. erhöht werden.«

Normenkette:

II. WoBauG (1965) § 1 Abs. 2, §§ 26, 29, 30, 43, § 46 S. 1; VwGO § 113 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanz: OVG Berlin,
Vorinstanz: VG Berlin,
Fundstellen
BVerwGE 57, 290