BVerwG - Urteil vom 28.10.1993
4 C 5.93
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 2970
UPR 1994, 148
Vorinstanzen:
I. VG Saarlouis vom 18.07.1991 - Az.: VG 2 K 129/90 - II. OVG Saarlouis vom 10.11.1992 - Az.: OVG 2 R 41/91 ,

BVerwG - Urteil vom 28.10.1993 (4 C 5.93) - DRsp Nr. 1997/7502

BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen 4 C 5.93

DRsp Nr. 1997/7502

»Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt (im Anschluß an BVerwGE 52, 122 [126]). Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, daß die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger sind in L. Eigentümer eines Grundstücks, das die Südwestecke des räumlichen Geltungsbereichs des am 12. August 1971 beschlossenen Bebauungsplans "A.d.K." bildet, wonach für den planbereich überwiegend eine zweigeschossige Bebauung mit Familienwohnheimen festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einem Winkelbungalow bebaut, dessen nach Osten und nach Süden ausgerichtete Schenkel eine Terrasse umschließen. 50 m weiter südlich befindet sich, durch freies Gelände getrennt, der mit einer Halle bebaute Lagerplatz eines Bauunternehmens.