I.
Die Kläger sind in L. Eigentümer eines Grundstücks, das die Südwestecke des räumlichen Geltungsbereichs des am 12. August 1971 beschlossenen Bebauungsplans "A.d.K." bildet, wonach für den planbereich überwiegend eine zweigeschossige Bebauung mit Familienwohnheimen festgesetzt ist. Das Grundstück ist mit einem Winkelbungalow bebaut, dessen nach Osten und nach Süden ausgerichtete Schenkel eine Terrasse umschließen. 50 m weiter südlich befindet sich, durch freies Gelände getrennt, der mit einer Halle bebaute Lagerplatz eines Bauunternehmens.
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