I.
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des im Gebiet der beklagten Gemeinde liegenden Grundstücks Nr. 337/14, das im Westen an die Hofer Straße und im Norden an die Hochstraße grenzt.
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