BVerwG - Urteil vom 29.01.1993
8 C 3.92
Normen:
BauGB § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZfBR 1993, 202
Vorinstanzen:
VG Bayreuth,
II. VGH München,

BVerwG - Urteil vom 29.01.1993 (8 C 3.92) - DRsp Nr. 1998/3286

BVerwG, Urteil vom 29.01.1993 - Aktenzeichen 8 C 3.92

DRsp Nr. 1998/3286

»Der Zeitraum, für den Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand aufgenommen werden können, endet in dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete Erschließungsanlage entstanden sind (im Anschluß an das Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 4.89 - BVerwGE 85, 306). Der Ermittlung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag dürfen die Zinsen auf eingesetztes Fremdkapital zugrunde gelegt werden, die voraussichtlich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die betreffende Erschließungsanlage anfallen werden.«

Normenkette:

BauGB § 128 Abs. 1, § 129 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des im Gebiet der beklagten Gemeinde liegenden Grundstücks Nr. 337/14, das im Westen an die Hofer Straße und im Norden an die Hochstraße grenzt.