BVerwG - Urteil vom 30.08.1993
7 A 14.93
Normen:
BBahnG § 36 Abs. 4 Satz 1; FernverkehrswegebestimmungsVO § 1 Nr. 4; GG Art. 28 Abs. 2 ; VerkPBG § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1, Abs. 3, § 11 Abs. 1; VwGO § 87 b Abs. 1 Satz 1, § 87 b Abs. 3 ;
Fundstellen:
DVBl 1994, 354 (Ls)
UPR 1994, 32
ZUR 1994, 88
ZfBR 1994, 43

BVerwG - Urteil vom 30.08.1993 (7 A 14.93) - DRsp Nr. 1994/1520

BVerwG, Urteil vom 30.08.1993 - Aktenzeichen 7 A 14.93

DRsp Nr. 1994/1520

«1. Im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau einer vorhandenen Bundesbahnstrecke (hier: Hannover - Berlin) für den Schnellverkehr muß eine Gemeinde, die dadurch ihre Planungen für weitere Wohngebiete gefährdet sieht, darlegen, welche Pläne berührt sind, welchen Inhalt sie haben, in welchem Planungsstadium sie sich befinden, worin die möglichen Konflikte liegen und warum trotz Abstimmung der Bauleitplanung auf die vorgegebene Situation bauleitplanerische Mittel nicht ausreichen, die Konflikte zu lösen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht abwägungsfehlerhaft, wenn sie auf den bloßen Einwand, die Verwirklichung geplanter Neubaugebiete sei in Frage gestellt, eigene Ermittlungen über den Stand der Bauleitplanung nicht anstellt und die Planungen der Gemeinde in der Abwägung nicht berücksichtigt, weil sie nicht hinreichend konkret seien. 2. a) Die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG beginnt mit Klageerhebung. b) Innerhalb dieser Frist muß der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, daß der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht. Das schließt späteren vertiefenden Vortrag nicht aus.«

Normenkette:

BBahnG § 36 Abs. 4 Satz 1; FernverkehrswegebestimmungsVO § 1 Nr. 4; GG Art. 28 Abs. 2 ;