BVerwG - Urteil vom 31.08.1961
VIII C 6.60
Normen:
I. WoBauG (1950) § 3 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 3 S. 1; MRVO Nr. 165 § 22 Abs. 1, 3, § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 13, 47
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf,
OVG Nordrhein-Westfalen,

BVerwG - Urteil vom 31.08.1961 (VIII C 6.60) - DRsp Nr. 1996/24758

BVerwG, Urteil vom 31.08.1961 - Aktenzeichen VIII C 6.60

DRsp Nr. 1996/24758

»Der Bescheid der Bewilligungsbehörde über den Antrag auf Herabsetzung der Zinsen eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens ist ein Verwaltungsakt. Für Streitigkeiten hierüber ist der Verwaltungsrechtsweg zulässig.«

Normenkette:

I. WoBauG (1950) § 3 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 3 S. 1; MRVO Nr. 165 § 22 Abs. 1, 3, § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.

Zum Wiederaufbau von Wohnungen auf ihrem Grundstück wurde der Klägerin aus öffentlichen Mitteln ein Darlehen bewilligt. Nach dem Bewilligungsbescheid betrug der Zinssatz 4,5%; über eine Zinsherabsetzung oder einen Zinsnachlaß sollte auf Antrag der Klägerin zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens auf Grund der endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnung entschieden werden. In einer Schuldurkunde unterwarf sich die Klägerin den Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheids und den Bestimmungen über die Förderung der Schaffung von Wohnraum durch Wiederaufbau und Wiederherstellung sowie durch Um- und Ausbau im Lande Nordrhein-Westfalen - Wiederaufbaubestimmungen - WAB - vom 27. Januar 1951 (MBl. Sp. 222).